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Green White Angels Fürth IG

Corrado Tanasi

Pfisterstr.16, 90762 Fürth, Deutschland

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Satzung der Green White Angels Fürth

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Green White Angels Fürth"/ Kurz „GWA" .

Sitz ist Fürth / Vereinslokal ist die Pfeffermühle 
Flößaustraße 60
90763 Fürth

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck der "GWA" liegt in der Organisation und Bündelung der Interessen einer Gruppe von Fans, Sympathisanten, treuen Anhängern des Vereins Spielvereinigung Fürth, sowie der Unterstützung auf Heim- und Auswärtsspielen.

Die "GWA" erkennt die Grundordnungen der Gesellschaft an und distanziert sich von jeglicher Form von gewalttätigen Auseinandersetzungen sowie von Rechts oder Links-Extremismus und illegalen Handlungen. Bei jeglichem Verstoß spricht der Handelnde nicht mehr für die "GWA" und ist rechtlich als Individuum für sich allein stehend. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mittelverwendung

Die "GWA" verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke und die Einnahmen dürfen nur für Verwendungen im Sinne der Satzung freigegeben werden. Es darf sich keine Person für vereinsfremde Zwecke finanziell bereichern.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden, vorausgesetzt er kann 2 eingetragene Mitglieder der "GWA" als Fürsprecher vorweißen.

Über Einzelfälle bzgl. dieser Altersgrenze und über einen Antrag auf Mitgliedschaft (siehe § 5) entscheidet der Vorstand ohne bei einer Ablehnung Gründe mitteilen zu müssen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrages nach Zustimmung des Vorstandes. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

§ 5 Antrag auf Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitgliedschaft kann mündlich sowie schriftlich beantragt werden, wobei bei erfolgreicher mündlicher Beantragung diese schriftlich fixiert werden muss.

( 2 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied fixiert werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

( 1 ) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzung und Zielsetzungen verstoßen hat, kann der Vorstand dieses ausschließen. Hierbei müssen die Ausweisungsgründe mündlich dargelegt werden. Ausschlussgrund ist auch unverhältnismäßiger, dh. unentschuldigter Rückstand bei der Zahlung von Beiträgen sowie unverhältnismäßige, zu beanstandende Abwesenheit von Mitgliederversammlungen.

( 2 ) Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann eine Abstimmung über den Ausschluss aus dem Verein entscheiden. Bei einem Beschluss mit 3 / 4 Mehrheit für den Ausschluss gilt die Person als ausgeschlossen. Hierbei müssen die Ausweisungsgründe mündlich dargelegt werden.

( 3 ) Gegen den Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand kann das Mitglied binnen 14 tägiger Frist einmal in Berufung gehen, dann kommt es zu einer Abstimmung der Mitgliederversammlung gemäß ( 2 ). Wird dem Recht auf Berufung nicht nachgekommen, so gilt der Ausschluss als nicht geschehen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Vom Verein auf Mitgliedsversammlung beschlossene Ausgaben können über Mitgliedsbeiträge finanziert werden. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld

und die Fälligkeitsfrist beträgt 3 Monate. Über eine Ermäßigung ist hierbei vom Vorstand zu entscheiden.

Einstands Beitrag: 10,-€

Monatlicher Beitrag: 5,-€ (Ist Quartals mäßig und im Voraus zu entrichten)

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand

2. der Beirat ( Bestehend aus den Gründungsmitgliedern )

3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand der "GWA" besteht aus drei Vorständen 1. 2. 3. die alle vertretungs- berechtigt sind. Der Vorstand muss mindestens aus 1 Weiblichen sowie 1 Männlichen Person bestehen. Bei Rechtsgeschäften und finanziellen Ausgaben aus Vereinsgeldern über 40 Euro ist die Vertretungsvollmacht in der Weise beschränkt, das die Mitgliederversammlung oder auch der Beirat - falls ernannt gemäß § 12 - Einspruch erheben kann. Diese Ausgabengrenze gilt pro Monat.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung von Entwürfen, Erstellung eines Jahresberichtes (mündlich)

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1 mit 3.

( 2 ) Gegenüber der Mitgliederversammlung hat der Vorstand in finanziellen Angelegenheiten des Vereins mündlich - und auf Wunsch schriftlich - Rechenschaftspflicht.

§ 11 Wahl des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Beirates vorgeschlagen und gemäß § 13 gewählt. Wählbar sind hierbei nur Vereinsmitglieder. Findet der Wahlvorschlag des Beirates keine vorgeschriebene Mehrheit, so kann ein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Wenn auch der veränderte Wahlvorschlag keine erforderliche Mehrheit findet, so kann aus der Mitgliederversammlung ein Einzelvorschlag genannt werden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Amtsdauer eines Vorstandes beträgt 2 Jahr. Befindet die Mitgliederversammlung eine Neuwahl für unnötig oder ist diese aus anderen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Amtszeit automatisch. Scheidet das Vorstandsmitglied gemäß § 5 Absatz 2 während seiner Amtszeit aus, so gilt die Vorstandsmitgliedschaft als beendet und der Vorstand wählt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Wahl.

( 2 ) Ab Gründung wird der Vorstand von den Gründungsmitglieder berufen. Dies erkennt jedes Mitglied durch den Beitritt an. Verwiesen sei hierbei auf § 14 .

§ 12 Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen

Der Vorstand kann jederzeit und ohne Vorlage einer Tagesordnung einberufen werden. Beschlussfähig ist er, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit muss der vollzählige Vorstand oder wahlweise der Beirat einberufen werden. In Fällen in denen eine Entscheidungsfindung keinen zeitlichen Aufschub duldet, kann bei Nichtverfügbarkeit des Vorstandsmitgliedes, beispielsweise im Krankheitsfall, durch das betreffende Vorstandsmitglied ein frei wählbares Vereinsmitglied zu seinem Vertreter ernennen. Es bleibt dem Vorstand frei, weitere Gäste auf Vorstandssitzungen zuzulassen.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Wahlvorschlages durch den Beirat, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

4. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst gegen Ende, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Zu beachten sind hierzu auch die Festlegungen gemäß §14.

§ 14 Gründungsprivileg

Legitimiert durch den Anspruch auf geistiges Eigentum und die Anerkennung erbrachter Leistungen und Verdienste besitzen die Gründungsmitglieder, die auf der Gründungsurkunde als solche unterzeichnet haben, ein spezielles Recht, in dieser Satzung "Gründungsprivileg" genannt. Jedem Gründungsmitglied steht ein Veto-Recht bei Satzungsänderungen und Vorstandswahlen zu, durch das das Gründungsmitglied eine Entscheidung verhindern kann. Dieses Privileg dient dem Zweck der Wahrung geistigen Eigentums und der Kontrolle der Orientierung bei der Zielsetzung der "GWA".

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung insbesondere der Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe des § 13 einen Protokollführer. Die Amtsdauer des Protokollführers beträgt zwei Jahre wobei bei Mangel eines Einspruchs durch ein Vereinsmitglied diese Amtszeit sich automatisch verlängert.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe des § 13 einen Kassenprüfer. Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre wobei bei Mangel eines Einspruchs durch ein Vereinsmitglied diese Amtszeit sich automatisch verlängert. Der Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der "GWA" ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.

§ 18 Beirat

Erachtet ein Vorstandsmitglied oder eine 2 / 3 Mehrheit der Mitgliederversammlung die Überwachung des Vorstandes durch einen Beirat als notwendig, so können mehrere Beiräte gewählt werden. Der Beirat hat dann die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen und sich über das wesentliche der Entwicklung der "GWA" auf dem Laufenden zu halten, wobei er zur Einsicht und Rechenschaftseinforderung über Ausgaben, Einnahmen und Entscheidungen des Vorstandes berechtigt ist. Auf den Versammlungen hat er Bericht zu erstatten über die Ergebnisse seiner Kontrolle.

§ 19 Satzung

Diese vorliegende Abhandlung in 19 Paragraphen ist die für alle Mitglieder verbindliche Satzung des Vereins "Green White Angels". Gültigkeit erlangt sie mit Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch die Gründungsmitglieder. Sie ist ab Beitritt für jedes Mitglied verbindlich, der Beitretende erkennt sie durch die Unterschrift in der Beitrittserklärung an. Sie kann nur gemäß § 13 geändert werden. Sie erlischt bei erfolgter Auflösung und Liquidation des Vereins.

Fürth den 29. Oktober 2006

Gründungsmitglieder:

Corrado Tanasi, Sven Philipp, Jennifer Gardill, Jacqueline Schultheiss, Sandra Riemer, Benny Kress,

Liane Schultheiss, Norbert Lang, Toby Rösch, Tanja Reichel